Ein klarer Hinweis auf die volle Schuldfähigkeit ist zudem das Nachtatverhalten: Der Beschuldigte hat unmittelbar nach dem Vorfall versucht, die Tat sowie die Autofahrt zu vertuschen, indem er mit seiner Frau telefoniert und sich mit ihr abgesprochen hat. Der Beschuldigte wusste also genau, was er machte und war weder in der Steue- rungs- noch in der Einsichtsfähigkeit derart eingeschränkt, dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen werden müsste (pag. 715, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 28.2.3 Fazit zur subjektiven Tatschwere