51 holkonsums aus. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Tatumstände klar gezeigt haben, dass der Beschuldigte bei klarem Verstand und somit nicht vermindert schuldfähig war. So hat sich der Beschuldigte offenbar problemlos und ohne Einschränkungen mit dem Fahrzeug zum Tatort und von dort wieder nach Hause begeben. Auch das IRM hat am 30. Januar 2017 um 04:00 Uhr festgehalten, dass sich der Beschuldigte in einem guten Allgemeinzustand befunden hat. Ein klarer Hinweis auf die volle Schuldfähigkeit ist zudem das Nachtatverhalten: