28.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte liess sich von Emotionen leiten und trat wütend auf. Es bestand jedoch nicht der geringste Anlass für seine Tat. Diese wäre vielmehr vermeidbar gewesen. Dabei hätte der Beschuldigte während der Fahrt wieder umkehren können oder zumindest ein Gespräch mit C.________ führen können, ohne sogleich mit dem Tatgegenstand auf diesen loszugehen. Der Beschuldigte stand zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss (vgl. Ziff. 11.7, S. 24 f. hiervor). Es konnte eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1.48 ‰ (Minimalwert) und 2.43 ‰ (Maximalwert) festgestellt werden.