Schliesslich hatte der Beschuldigte den Strafbefehl am 26. Januar 2017 entgegen genommen und hätte bis zum 5. Februar 2017 Zeit gehabt, dagegen Einsprache zu erheben. Überdies half ihm das unvermittelte gewalttätige Vorgehen gegenüber C.________ in keiner Weise im Umgang mit dem Strafbefehl. Die Beweggründe des Beschuldigten sind nichtig und nicht nachvollziehbar. Er alleine trug die Verantwortung für das von ihm gelenkte Fahrzeug. Sein Verhalten ist damit nicht zu rechtfertigen und schlicht nicht erklärbar. Dieses Verhalten des Beschuldigten wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 28.2.2 Vermeidbarkeit