___ und seinem Arbeitgeber Gehör verschaffen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beabsichtigte sich unmittelbar Gehör zu verschaffen, was seine hartnäckigen spätabendlichen Kontaktversuche zuerst bei seinem Arbeitgeber und anschliessend bei C.________ belegen. Aufgrund der erfolglosen Kontaktaufnahme suchte er diesen sodann persönlich auf. Dabei bestand keine besondere Dringlichkeit. Schliesslich hatte der Beschuldigte den Strafbefehl am 26. Januar 2017 entgegen genommen und hätte bis zum 5. Februar 2017 Zeit gehabt, dagegen Einsprache zu erheben.