Fazit zur objektiven Tatschwere Beim vollendeten Delikt wäre das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht zu bezeichnen und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 36 Monaten. 28.2 Subjektive Tatschwere 28.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensvermindernd auswirkt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wollte sich der Beschuldigte offensichtlich bei C.________ und seinem Arbeitgeber Gehör verschaffen.