__ ein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten als zielgerichtet und fokussiert zu bezeichnen, dies zumal der Beschuldigte in seiner Wut über den erhaltenen Strafbefehl und die erfolglosen Kontaktversuche die Tatwaffe bereits mit sich führte, als er zu C.________ gefahren ist. Indem der Beschuldigte auf sein ahnungsloses Gegenüber unvermittelt und ohne Vorwarnung einstach, handelte er verwerflich. Der Beschuldigte handelte unkontrolliert. 28.1.3 Fazit zur objektiven Tatschwere