_, da er im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung – einer geschäftlichen Fahrt – einen Strafbefehl erhalten hatte, C.________ als Personalchef ebenfalls bei der I.________ GmbH tätig war und er zu später Stunde weder seien Chef noch C.________ telefonisch erreichen konnte. Dabei bestand kein Zusammenhang zwischen dem dem Beschuldigten im Strafbefehl zur Last gelegten Sachverhalt und dem Personalchef C.________. Die Wut