28. Versuchte schwere Körperverletzung 28.1 Objektive Tatschwere 28.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 ff. ist einerseits die körperliche Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu vor Art. 122). C.________ erlitt keine lebensgefährlichen Verletzungen. Indem der Beschuldigte C.______