Die sodann noch zu widerrufene Vorstrafe vom 19. Januar 2017 (vgl. Ziff. 29.3 hiernach) ist bei der Bildung der (ersten) Zusatzstrafe dahingehend zu berücksichtigen, dass Art. 49 Abs. 2 StGB als lex specialis Anwendung findet. Denn die neu zu beurteilende Tat liegt vor der zu widerrufenen Vorstrafe. Schliesslich werden die beiden Zusatzstrafen sowie die zu widerrufene Strafe zu addieren sein.