Liegt hingegen die neu zu sanktionierende Tat zeitlich vor der zu widerrufenden Vorstrafe, so findet Art. 49 Abs. 2 StGB als lex specialis Anwendung. 27.6 Methodik im vorliegenden Fall Gegen den Beschuldigten sind vorliegend zwei relevante Vorstrafen vorhanden, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind; das Urteil der Staatsan-