49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe. Das Bundesgericht hat in demselben Entscheid auch das Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz unter gleichzeitigem Widerruf einer Vorstrafe erläutert: Ist gleichzeitig ein Widerruf auszufällen und liegt die neu zu sanktionierende Tat zeitlich nach der zu widerrufenden Vorstrafe, ist Artikel 46 Abs. 1 StGB anzuwenden. Liegt hingegen die neu zu sanktionierende Tat zeitlich vor der zu widerrufenden Vorstrafe, so findet Art.