Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 1 erwogen, dass bei der teilweisen retrospektiven Konkurrenz in Bezug auf Art. 49 Abs. 1 StGB bei Delikten, die der Täter nach der Verurteilung wegen anderer Straftaten begangen hat, gilt, dass für die neuen Taten, die nach dem rechtskräftigen ersten Urteil begangen worden sind, eine selbständige Strafe auszufällen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren. Das neue Vorgehen (Abschaffung der Teilzusatzstrafe) hat das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid wie folgt umschrieben: