Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder in Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verübten wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Kammer erachtet für das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (vgl. Ziff. 27.4 hiervor und Ziff. 29 hiernach).