46 StGB Der Beschuldigte ist in der Probezeit der mit Strafbefehl vom 6. Juli 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von drei Jahren sowie der mit Strafbefehl vom 19. Januar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von ebenfalls drei Jahren erneut straffällig geworden. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder in Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verübten wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe.