Da es sich bei den Vorstrafen vom 19. Januar 2017 und vom 17. Juli 2018 auch um Geldstrafen handelt, liegen in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für diese neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zu den erwähnten Vorstrafen – zu bilden.