Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Vorab hält die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass vorliegend für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________ einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig ist (pag. 714 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).