Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82, S. 88 E. 6.2.1 und 6.2.3). In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Tat der versuchten schweren Körperverletzung ist das neue Recht nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.