Der Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration (mind. 1.48 Gewichtspromille) ist rechtskräftig, nicht dagegen seine Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen beträgt für den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss dem Strafgesetzbuch in seiner Fassung ab dem 1. Januar 2019 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Art. 122 aStGB (in seiner Fassung bis zum 31.12.2018) sah einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor.