148a StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im August 2016 und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen im Dezember 2016, freizusprechen. VI. Strafzumessung