45 100% je weitere 10% Arbeitspensum um jeweils CHF 50.00 auf CHF 600.00 pro Monat an. Es kann aufgrund des Gesagten auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Freibetrag überschritten wurde und wenn ja, um welchen Betrag. Da sowohl der Beschäftigungsgrad als auch die geleisteten Arbeitsstunden sowie die erzielten Einkünfte unklar sind, ist weder der Tatbestand von Art. 85 SHG noch der Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt.