Unklar ist, wie hoch das generierte Einkommen an dieses Tagen im August und Dezember tatsächlich ausfiel. Da weder der Beschäftigungsgrad noch die genaue Anzahl gearbeiteter Stunden bekannt ist, ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem tiefen Betrag auszugehen. Der Mindestfreibetrag gemäss Art. 8e SHV liegt bei einem Beschäftigungsgrad von 20% bei CHF 200.00 pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von