Fest steht einzig, dass der Beschuldigte gearbeitet hat und damit zwischen wenigen Stunden bis zu maximal einem ganzen Arbeitstag tätig gewesen ist. Aus der Tatsache allein, dass der Beschuldigte an den besagten Daten gearbeitet hat, er Sozialhilfebezüger war und seine Mitteilungspflichten gegenüber dem AB.________ kannte, kann nicht per se geschlossen, dass er seinen Informationspflichten gegenüber dem AB.________ nicht nachgekommen ist und er Einkünfte verheimlichte. Unklar ist, wie hoch das generierte Einkommen an dieses Tagen im August und Dezember tatsächlich ausfiel.