Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte schliesslich im August und Dezember 2016 für die I.________ GmbH gearbeitet hat. Der Beschuldigte wusste, dass er sein generiertes Einkommen, dem AB.________ melden musste. Die Beweisfrage dagegen, wie lange der Beschuldigte an diesen Tagen gearbeitet hat, musste offenbleiben. Eine konkrete Anzahl geleisteter Arbeitsstunden konnte nicht ausgemacht werden. Fest steht einzig, dass der Beschuldigte gearbeitet hat und damit zwischen wenigen Stunden bis zu maximal einem ganzen Arbeitstag tätig gewesen ist.