Als weitere Kriterien sind das Verschulden und die Dauer der unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen. So kann etwa ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind (JENAL, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 21 f. zu Art. 148a). 26.2 Subsumtion Fest steht, dass der Beschuldigte seit Januar 2011 vom AB.________ finanziell unterstützt wird. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte schliesslich im August und Dezember 2016 für die I.___