Grundsätzlich beträgt der Freibetrag bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20% CHF 200.00 pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100% je weitere 10% Arbeitspensum um jeweils CHF 50.00 bis auf CHF 600.00 pro Monat (Art. 8e Abs. 1 SHV). Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird gemäss Art. 148a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.