8e der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) sieht bei der Bemessung einen Freibetrag vor. Grundsätzlich beträgt der Freibetrag bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20% CHF 200.00 pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100% je weitere 10% Arbeitspensum um jeweils CHF 50.00 bis auf CHF 600.00 pro Monat (Art. 8e Abs. 1 SHV).