44 Gemäss Art. 85 SHG wird mit Busse bestraft, wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinde durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar. Art. 8e der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) sieht bei der Bemessung einen Freibetrag vor.