26. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe 26.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 707 ff., S. 43-46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).