Wer von der Bewilligungspflicht weiss und sich wie der Beschuldigte verhält und weiterarbeitet, nimmt in Kauf, dass keine Arbeitsbewilligung vorhanden ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch unbewilligte Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015 und 2016 in T.________, schuldig zu erklären.