Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte vom Erfordernis der Arbeitsbewilligung gewusst hat. Der Beschuldigte hat sich nach der Unterzeichnung des Gesuchs um Stellenantritt trotz des Wissens darum, dass eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen muss, nicht weiter um den Ausgang des Bewilligungsverfahrens bemüht und gekümmert und dessen ungeachtet weiter für die I.________ GmbH gearbeitet. Wer von der Bewilligungspflicht weiss und sich wie der Beschuldigte verhält und weiterarbeitet, nimmt in Kauf, dass keine Arbeitsbewilligung vorhanden ist.