18 AuG verpflichtet gewesen, sich diese Arbeitstätigkeit bewilligen zu lassen. Seit dem 1. November 2014 lag keine solche Arbeitsbewilligung mehr vor, weshalb die geleistete Arbeit in den Jahren 2015 und 2016 ohne entsprechende Bewilligung erfolgte. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte vom Erfordernis der Arbeitsbewilligung gewusst hat.