563), was nicht bestritten ist. Er fällt damit unter den Anwendungsbereich des AuG (Art. 2 AuG). Der Beschuldigte hat in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach für die I.________ GmbH gearbeitet. Die geleistete Arbeit des Beschuldigten für die I.________ ist selbst dann als Erwerbstätigkeit im Sinne des AuG zu qualifizieren, wenn er nur stunden- oder tageweise gearbeitet hat und dafür nicht immer entschädigt worden wäre. Der Beschuldigte wäre gemäss Art. 18 AuG verpflichtet gewesen, sich diese Arbeitstätigkeit bewilligen zu lassen.