Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Als solche gilt namentlich auch eine nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübte Tätigkeit (SPESCHA, Kommentar Migrationsrecht, N. 2 zu Art. 11 AuG). Wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 25.2 Subsumtion Der Beschuldigte ist 2003 in die Schweiz eingereist und verfügt über einen Ausweis F (vorläufig aufgenommene Flüchtlinge; pag. 563), was nicht bestritten ist.