43 schaftlichen Interesse entspricht, das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Voraussetzungen von Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind. Art. 11 Abs. 1 AuG bestimmt, dass Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.