25. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer 25.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; in der Fassung bis zum 31.12.2018) kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 706, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 18 AuG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirt-