Es ist damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Notwehr handelte. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB, begangen am 29. Januar 2017 zum Nachteil von C.________, schuldig zu erklären.