Wie dem Beweisergebnis entnommen werden kann, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage. C.________ griff den Beschuldigten nicht an und es bestand zu keiner Zeit eine Bedrohung, gegen die sich der Beschuldigte hätte wehren müssen. Dieser suchte C.________ auf und fügte ihm ohne Vorwarnung eine Stichverletzung am unteren Rücken links zu. Erst nach der Tathandlung stützte sich C.________ am Beschuldigten ab, um sein zu Bodenfallen abzufedern. Daraus lässt sich keine Notwehrsituation ableiten. Es ist damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Notwehr handelte.