Der Beschuldigte konnte unter diesen Umständen weder sehen, wo genau er C.________ traf, noch konnte er seine Bewegung kontrollieren. Eine schwere Verletzung drängte sich bei diesem Vorgehen des Beschuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dieses vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Nachdem soeben Gesagten lässt das Verhalten des Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass er eine schwere Verletzung des Opfers in Kauf nahm. Der Beschuldigte beruft sich auf Notwehr. Wie dem Beweisergebnis entnommen werden kann, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage.