Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte war aufgebracht, alkoholisiert und es war dunkel. Er stach in diesem Zustand aus kurzer Distanz vor C.________ stehend mit einer unkontrollierbaren Bewegung mit einem scharfen Gegenstand – vermutlich einem Messer – in den Rücken.