24.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz richtig festhielt, stellen die Verletzungen von C.________ in objektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB dar. C.________ trug eine Stichverletzung davon, welche ca. 4.5 cm lang und ca. 5 cm in die Tiefe in das Weichgewebe bzw. in die Muskulatur am unteren Rücken links reichte. Es wurden jedoch keine grösseren Gefässe oder Organe verletzt. Es zeigten sich darüber zwei strichförmige Schleimhautdefekte mittig an der Innenseite der Oberlippe sowie eine streifenförmige Rötung am rechten Oberarm und eine umschriebene Hautschürfung am rechten Fussrücken.