23. Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte am 29. August sowie am 1. und 2. Dezember 2016 für die I.________ GmbH gearbeitet hat. Die Beweisfrage, wie lange der Beschuldigte an diesen Tagen gearbeitet hat, muss offenbleiben. Eine konkrete Anzahl geleisteter Arbeitsstunden kann nicht ausgemacht werden. 41 Fest steht einzig, dass der Beschuldigte gearbeitet hat und damit zwischen wenigen Stunden bis zu maximal einem ganzen Arbeitstag tätig gewesen ist. V. Rechtliche Würdigung