– auch in Anwesenheit eines Übersetzers – stattgefunden hatten und er auch diverse Unterlagen einreichte (pag. 699, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ferner bestreitet er nicht, dass es Firmenfahrzeuge gewesen sind, die er betankt hat (pag. 122 f., Z. 446-454). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass seine Aussage, wonach wenn er getankt habe, dies für seine Arbeitgeberin gewesen sei (pag. 860, Z. 15-17). Dass er seine Aussagen relativierte und auch für seine Frau getankt haben will und dies nicht habe ausführen können, da ihn die Vorsitzende unterbrochen habe, vermag nicht zu überzeugen.