Sie begründete überzeugend, dass der Beschuldigte etwa bestritt, das beim AB.________ ein Übersetzer anwesend gewesen war, obwohl im Zusammenarbeitsvertrag festgehalten wurde, dass der Beschuldigte mit einem Übersetzer zum Gespräch erschienen sei. Es besteht keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlichen Feststellungen zu zweifeln. Weiter hat der Beschuldigte erklärt, er wisse erst seit kurzer Zeit, welche Unterlagen benötigt würden, obwohl zahlreiche Gespräche beim AB.________ – auch in Anwesenheit eines Übersetzers – stattgefunden hatten und er auch diverse Unterlagen einreichte (pag.