121, Z. 392 f.) und doch hat die I.________ GmbH auf polizeiliche Anfrage hin nur unvollständige Buchhaltungsunterlagen und lückenhafte Lohnabrechnungen (für die Monate Mai und Juli) eingereicht (pag. 32). Der Beschuldigte wusste, dass er sein generiertes Einkommen, dem AB.________ melden musste. So hat der Beschuldigte dem AB.________ regelmässig Unterlagen weitergeleitet und dieses informiert. Die bestehenden Unstimmigkeiten vermochte die Vorinstanz zutreffend auszuräumen. Sie begründete überzeugend, dass der Beschuldigte etwa bestritt, das beim AB.