Diese Aussagen sind weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Gleiche für die Vorhalte der Fotos gelte, zu welchen er zu Beginn gesagt habe, dass sie lediglich geschossen worden seien, wenn er Mitarbeiter zur Arbeit gefahren habe und später teilweise eingestanden hat, dass er zu diesen Zeiten jeweils selber am arbeiten gewesen sei (pag. 699, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juli 2016 weisen ebenfalls nur eine eher geringe Anzahl geleisteter Arbeitsstunden von sechs respektive sieben Stunden auf (pag.