Manchmal habe er zusätzlich geholfen (pag. 253, Z. 167 f.), was der Beschuldigte bestätigte (pag. 199, Z. 431). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Arbeitstätigkeit wenig glaubhaft sind. Der Beschuldige machte widersprüchliche Aussagen dazu, ob er jeden Monat Geld erhalten habe. Einerseits führte er aus, dass er jeden Monat Geld erhalten habe.