er im Zeitraum vom 29. März 2016 bis zum 2. Dezember 2016, innert welchem er für insgesamt CHF 390.05 Benzin bezogen habe, gearbeitet habe (pag. 123, Z. 465-468). Gestützt auf diese Aussagen und die zuvor genannten Beweismittel ist erstellt und nicht weiter bestritten, dass der Beschuldigte an den vorliegend zu prüfenden Daten des 29. August und des 1. und 2. Dezember 2016 gearbeitet hat. Zu prüfen bleibt, wie viele Stunden der Berufungsführer an den fraglichen Tagen gearbeitet hat. Die Vorinstanz ist von acht Stunden täglich ausgegangen (pag. 702, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sowohl der Geschäftsführer der I.____