39 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 697, S. 33-35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nicht regelmässig gearbeitet habe. Wenn er Geld in bar bekommen habe, habe er eine Lohnabrechnung erhalten. Er habe jede Lohnabrechnung an das AB.________ weitergeleitet (pag. 859, Z. 43-45). Er habe nur ein paar Stunden im Monat arbeiten können. Er habe während dieser Zeit CHF 200.00 bis CHF 300.00 pro Monat erhalten.