In der Regel dauere so ein Einsatz drei Monate. Der Beschuldigte habe sich dann abgemeldet und habe gesagt, dass er eine Stelle habe (pag. 606, Z. 11-22). Die Q.________ äusserte sich sachlich und neutral. Sie schilderte nachvollziehbar und schlüssig, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte von seinen Deklarations- und Mitteilungspflichten gegenüber dem AB.________ gewusst habe. Ihre Aussagen lassen sich schliesslich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Zu den konkreten Arbeitstagen im August und Dezember 2016 oder der Anzahl geleisteter Arbeitsstunden vermochte Q._____